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FAQ CO2KostAufG

Alles zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

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Informationen zum Kohlendioxidkosten -aufteilungsgesetz

(vom 18.03.2024)

Vermieter werden seit 2023 an den CO2-Kosten beteiligt

Seit 2021 werden für das Heizen mit fossilen Brennstoffen wie Öl und Erdgas CO2-Kosten erhoben. Bisher konnten Vermieter diese CO2-Kosten zu 100 Prozent auf ihre Mieterinnen und Mieter umlegen. Aufgrund des neuen CO2-Kostenaufteilungsgesetzes werden nun auch Vermieterinnen und Vermieter an den Kosten, die für den Ausstoß von Kohlendioxid anfallen, beteiligt.

 Für Wohngebäude gilt ein Stufenmodell: Je schlechter der energetische Zustand einer Immobilie ist, desto höher fällt der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter aus. Durch diese Kostenaufteilung sollen Vermieter motiviert werden, in die energetische Sanierung Ihrer Immobilien zu investieren. Gleichzeitig bleibt ein Anreiz für die Mieterinnen und Mieter bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, da ein Teil des CO2-Preises weiter auf sie umgelegt wird.

Die Stadtwerke Mühlhausen sind als Energielieferant verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden Informationen auf Rechnungen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage diese im Rahmen der Heizkostenabrechnung die CO2-Kostenaufteilung vornehmen können.

Nachfolgend beantworten wir für Sie häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz.

Häufige Fragen

1. Ab wann gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz?

Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2023. In der Regel wird es also erstmalig in den Nebenkostabrechnungen für das Jahr 2023 berücksichtigt. Für unterjährige Abrechnungen gilt: Es werden die CO2-Kosten aufgeführt, wenn die Abrechnungsperiode nach dem 01.01.2023 beginnt.

 

2. Wie erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten und wer trägt welche Anteile?

Die CO2-Kosten für die Beheizung des Gebäudes werden zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt. Die Beteiligung der Mieterinnen und Mieter erfolgt über die Abrechnung der Heizkosten. Der Aufteilungsschlüssel hängt dabei von der Energieeffizienz des jeweiligen Gebäudes ab. Je energieeffizienter ein Gebäude ist und je weniger Kohlendioxid bei dessen Beheizung ausgestoßen wird, desto höher ist der Anteil an den CO2-Kosten, den die Mieter tragen müssen.

 

3. Wie wird die Aufteilung der CO2-Kosten berechnet?

Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Mithilfe dieses Wertes wird das Gebäude in ein Stufenmodell eingeordnet und das maßgebliche Aufteilungsverhältnis ermittelt. Nach §§ 5 - 7 CO2KostAufG gilt im Regelfall folgender Aufteilungsschlüssel:

 
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche (m2) und Jahr (a)    Anteil Mieter                         Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
>= 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %

 

4. Gibt es Ausnahmen von dieser Art der Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter?

Für Gebäude, die nicht als Wohnraum genutzt werden, gilt nicht das Stufenmodel, sondern die CO2-Kosten werden zu gleichen Teilen, also jeweils zu 50 Prozent, von Vermieter und Mieter getragen.

Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen: Dazu zählen unter anderem Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht oder Gebäude, die in einem Gebiet mit einer Erhaltungssatzung gemäß Baugesetzbuch liegen - sofern diese Bedingungen energetische Sanierungen einschränken. In solchen Fällen reduziert sich der vom Vermieter zu tragende Kostenanteil gemäß Paragraf 9 des CO2KostAufG ganz oder um die Hälfte.

 

5. Betrifft das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auch Fernwärmekunden?

Ja, denn die CO2-Abgabe fällt überall dort an, wo fossile Energie zum Heizen genutzt wird. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist somit als Energielieferant verpflichtet, Vermieterinnen und Vermietern Informationen auf Rechnungen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage diese im Rahmen der Heizkostenabrechnung die CO2-Kostenaufteilung vornehmen können.

 

6. Wie wirkt sich das Gesetz auf die Nebenkostenabrechnung als Mieter aus (wenn die Wärmeversorgung vom Vermieter in Rechnung gestellt wird)?

Die CO2-Kosten werden in diesem Fall als Teil der Nebenkosten betrachtet und müssen dementsprechend in der jährlichen Nebenkostenabrechnung ausgewiesen werden. Mieterinnen und Mieter sehen also direkt, welcher Anteil ihrer Nebenkosten auf den CO2-Preis zurückzuführen ist – und sie sehen außerdem, welchen Anteil der Vermieter trägt.

 

7. Was muss ein Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses tun?

Falls Sie als Vermieter die Kosten für die Wärmeversorgung der Wohnung oder des Hauses tragen und diese Kosten auf den Mieter umlegen, sind Sie seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen Vermieteranteil an den anfallenden CO2-Kosten für die Wärmeversorgung zu übernehmen und dies Ihrem Mieter auch darzustellen.

Sie bzw. der von Ihnen mit der Nebenkostenabrechnung beauftragte Dienstleister müssen dies also entsprechend der Vorgaben des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) in Ihrer Nebenkostenabrechnung transparent vermitteln.

Die dafür notwendigen Basisinformationen erhalten Sie von uns (sofern wir als Versorger Ihr Vertragspartner sind).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat für die Berechnung der Kohlendioxidaufteilung einen Online-Rechner entwickelt, den Sie über folgenden Link erreichen:

Zum CO2-Kostenaufteilungs-Rechner

 

8. Wie müssen die Stadtwerke Mühlhausen die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter unterstützen?

Wir sind dazu verpflichtet, die Basisdaten für die vorgeschriebene Kostenaufteilung zur Verfügung zu stellen. Unsere Rechnungen für Brennstoffe (üblicherweise also für Gas) und / oder Wärme müssen demnach künftig folgende Informationen enthalten:

  • Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in kg CO2
  • Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge
  • Heizwertbezogener Emissionsfaktor des Brennstoffs
  • Energieinhalt der eingesetzten Brennstoffmenge in kWh als Heizwert
  • Einen Hinweis auf eventuelle Erstattungsansprüche der Mieter

 

9. Werden die CO2-Preise weiter steigen?

Zunächst ja. Die Bundesregierung hat festgelegt, dass die Kosten für CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandel schrittweise angehoben werden. Im laufenden Jahr 2024 beträgt der Preis 45 Euro pro Tonne. Dieser Betrag wird nun bis zum Jahr 2025 kontinuierlich auf 50 Euro pro Tonne ansteigen. Wobei dazu dann noch die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzukommt.

Für 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne. Danach bestimmt sich der CO2-Preis dann frei am Markt – also nach Angebot und Nachfrage. Konkret bedeutet das, dass ab 2027 der CO2-Preis nicht mehr vorab fix festgelegt wird, sondern sich frei auf dem Markt bildet. Dies macht zukünftige Preise schwer vorhersehbar. Tendenziell gehen Experten allerdings nicht von sinkenden, sondern von weiter steigenden CO2-Preisen aus.

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